Rechtsgebiete
Klarheit besteht in Fragen des Rechtsgebiets zuerst hinsichtlich der Definition des Begriffes. So wird unter dem technischen Begriff des Rechtsgebiets zunächst ein Teilgebiet des Rechts verstanden. Darüber hinaus ist das wissenschaftliche Feld der Rechtsgebiete aber durchaus bis heute umstritten. Allerdings hat man sich im Laufe der Jahre, vielleicht auch konkludent, auf eine einheitliche Darstellung des Themas geeinigt, um eine bessere Handhabung des Rechts in Theorie und Praxis zu ermöglichen. Insofern ist die Klassifizierung einer Rechtsmaterie in eines der Rechtsgebiet durchaus praktisch relevant. Dies gilt zum einen für die universitäre Ausbildung im Recht. Hier erfordert bereits die Aufstellung eines sinnvollen und durchdachten Lehrplans die Kenntnis über die Zugehörigkeit einer Rechtsmaterie zu einem Rechtsgebiet. Dies gilt gleichermaßen für die organisatorischen Bereiche des juristischen Hochschulwesens, etwa für die venia legendi eines Lehrbeauftragten, die schließlich auch ganz konkret für ein Rechtsgebiet gelten muss. Von diesen wissenschaftlichen Bezügen abgesehen ist die Einteilung einer Norm in ein Rechtsgebiets auch konkret bedeutsam für die Praxis, etwa für die Beurteilung der Zuständigkeit von Gerichten oder Anwälten. Dabei sind verschiedene Methoden zur Einteilung einer Norm oder Rechtsmaterie in ein konkretes Rechtsgebiet denkbar. So können die einzelnen Rechtsgebiet zuerst hinsichtlich ihres sachlichen Regelungsbereichs geordnet werden. Diese so genannte formale Sichtweise ist aufgrund ihrer innerlichen Konsequenz und Nachvollziehbarkeit heute die vorherrschende Methode. Ebenso denkbar ist aber auch eine lebensnahe Einteilung unter der Berücksichtigung der einzelnen Lebenssachverhalte, die von einer Rechtsmaterie geprägt werden. Dieses Kriterium provoziert allerdings eine stark subjektivierte, und damit kaum brauchbare, Sicht auf das Rechtsgebiet und ist demnach abzulehnen.
Entsprechend den vorangestellten Erläuterungen ist das Recht als solches zunächst in zwei Bereich aufzuteilen, die als solche vollkommen unstrittig sind. Dabei geht es um den Gegensatz von privatem, oder zivilem, zu öffentlichem Recht. Eine Einteilung, beziehungsweise Unterscheidung kann dabei hinsichtlich des sachlichen Regelungsbereiches getroffen werden. So regelt das öffentliche Recht das Verhältnis zwischen dem Staat als Träger der öffentlichen Gewalt und den Bürgern als einzelnen Privatrechtssubjekten. Im Gegensatz dazu regelt das private oder bürgerliche Recht das Verhältnis der Bürger als Privatrechtssubjekten untereinander. An diesem Beispiel wird auch die oben vorgestellte formelle Betrachtungsweise klar. Allerdings hört die Klarheit auch bereits an dieser Stelle auf. So wird das Strafrecht nach herrschender Meinung ebenfalls als eigenständiges Rechtsgebiet verstanden. Das ist angesichts der oben dargestellten Kriterien logisch inkonsistent, da im Strafrecht Sanktionen des Staates als Träger öffentlicher Gewalt gegen den Bürger als Privatrechtssubjekt im Falle des deliktischen Handels normiert sind. Demnach gliedert es sich in die Definition des öffentlichen Rechts ein. Dennoch ist die Verselbstständigung als Ausnahme, die die Regel bestätigt grundsätzlich sachgerecht. So beinhaltet das Strafrecht ein derartig hohes Maß an methodischer und kultureller Selbstständigkeit, dass eine sachliche Unterscheidung absolut gerechtfertigt ist. Darüber hinaus gibt es ebenfalls Bestrebungen, das deutsche Arbeitsrecht, welches systematisch und formell ein Teil des Privatrechts ist, ebenfalls als eigenständiges Rechtsgebiet zu verstehen. Diese Bemühungen werden jedoch zu Recht teilweise verworfen.
Diese vorangestellten Überlegungen sind vor allem formeller Natur und daher nicht unbedingt von Bedeutung für die private Rechtsberatung. So ist jeder deutscher Anwalt auch Volljurist, der in jedem Teil des Rechts tätig werden kann. Relevanz kann die Unterteilung in diesem Bereich daher nur erlangen, wenn es etwa um Zuständigkeiten vor Gerichten oder um ähnliche Sachverhalte geht.

